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13. Mai 2009

Beweispflicht bei Kreditkartenabbuchungen liegt bei der Bank



München - Bei strittigen Kreditkartenabbuchungen liegt die Beweispflicht bei der Bank. Kann sie nicht beweisen, dass eine Kundin leichtfertig mit ihren Daten umgegangen ist oder wirklich mit der Karte eingekauft hat, muss sie abgebuchtes Geld ersetzen, wenn die Kundin den Einkauf bestreitet. Dies gilt selbst dann, wenn die Kreditkartendaten bereits mehrfach in falsche Hände gelangt sind, wie aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht.

Im konkreten Fall hatte die Frau seit Mitte 2007 drei mal eine Kreditkarte erhalten. Jeweils kurze Zeit später hatte sie Abbuchungen bemerkt, die nicht mit von ihr gemachten Einkäufen zusammenpassten. Zwei mal erhielt sie das verschwundene Geld von der Bank zurück und eine neue Karte. Beim dritten Mal wollte die Bank jedoch nicht mehr die volle Summe erstatten. Das Kreditinstitut argumentierte, dass die Zahlungen offenbar entweder von der Kundin selbst veranlasst worden seien oder sie dritten die Nutzung ihrer Karte leichtfertig ermöglicht habe.

Bank muss Fehler beweisen - oder zahlen

Die Bank verwies dabei darauf, dass die Frau zwar immer neue Karten erhalten habe, die strittigen Abbuchungen aber immer wieder von den selben Händlern vorgenommen worden seien. Dies lege den Verdacht nahe, dass die Frau gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe.

Dem Gericht reichte diese Argumentation nicht: Es entschied, dass die Bank einen Fehler der Frau beweisen oder zahlen müsse. Der Verdacht mangelnder Sorgfalt reiche nicht aus. Dass die Bank den Händlern die Abbuchung ermögliche, ohne dies weiter zu prüfen oder Belege zu verlangen, sei ihr Problem, entschied das Gericht. Dies gelte insbesondere, da nicht einmal jene Händler gesperrt worden seien, gegen deren Abbuchungen die Frau zuvor Einspruch eingelegt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.

(Aktenzeichen 242 C 28708/08)




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