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13. Mai 2008
Nachbar muss Spielturm für Kinder hinnehmen


Neustadt - Ein im Garten eines Wohnhauses errichteter Spielturm für Kinder muss von den Nachbarn auch dann hingenommen werden, wenn er in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze steht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Ein Nachbar hatte geklagt, weil er sich von dem Spielturm gestört fühlte. Vor Gericht argumentierte der Mann, das 1,50 Meter hohe Holzgestell stehe nur 1,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Von dem Spielturm habe man Einblick auf sein Grundstück. Zudem sei der Lärm der spielenden Kinder unzumutbar.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Neustadter Richter erklärten, die geltenden Abstandsregelungen würden nur für Gebäude oder gebäudeähnliche Anlagen gelten, nicht aber für einen Kinderspielturm. Zudem gebe es in bebauten Gebieten in der Regel keinen Schutz vor Einblicken. Der mit der Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundene Lärm sei im übrigen in Wohngebieten üblich und hinzunehmen.

(Aktenzeichen: 4 K 25/08.NW)






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