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11. Mai 2008
Fiskus muss behindertengerechten Umbau unterstützen


Berlin - Der behindertengerechte Umbau eines Hauses kann vom Fiskus als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz weist der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen hin.

Im verhandelten Fall hatte ein Steuerzahler das Haus für seine zu 100 Prozent schwerbehinderte Tochter umgebaut. Er ließ für die Rollstuhlfahrerin unter anderem die Türen verbreitern sowie eine Duschtrennwand mit doppelter Flügeltür und am Hauseingang eine Rampe einbauen. Das Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht anerkennen. Die Umbauten seien nicht ausschließlich von der behinderten Frau, sondern auch von anderen Bewohnern des Hauses zu nutzen, argumentierten die Finanzbeamten.

Außerdem sei der Gegenwert der Immobilie angesichts der Veränderungen gestiegen. Deswegen könne man in diesem Fall nicht von außergewöhnlichen Belastungen sprechen. Dagegen setzte sich der Vater zur Wehr und zog vor das zuständige Finanzgericht.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass nicht zu erkennen sei, wie eine Rollstuhlrampe - speziell auf ein Kind zugeschnitten - den Verkaufswert einer Immobilie steigern solle. Gleiches gelte für die Türverbreiterungen und den Umbau des Badezimmers. Es überwiege eindeutig die Absicht, das Objekt behindertengerecht umzugestalten. Aus diesem Grund liege eine außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinne vor.

(Aktenzeichen: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2 K 1917/06)






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