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10. Mai 2008

Gericht: Sportwetten-Verbot verstößt gegen EU-Recht



Freiburg - Das Verbot der Vermittlung privater Sportwetten verstößt laut Gerichtsentscheidungen gegen das Europarecht. Das staatliche Sportwettenmonopol stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag dar, entschied das Verwaltungsgericht Freiburg laut vier am Freitag veröffentlichten Urteilen. Weil das EU-Recht gegenüber nationalem Recht vorrangig angewendet werden müsse, könne das Gericht selbst feststellen, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag keine Anwendung finde.

Vier private Sportwettenanbieter hatten gegen das Regierungspräsidium Karlsruhe geklagt, das ihnen die Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter in Malta und Österreich mit der Begründung untersagt hatte, dies sei wegen des staatlichen Sportwettenmonopols nicht erlaubt.

Das Gericht urteilte jedoch, der Glücksspielstaatsvertrag verfolge bei verfassungskonformer Auslegung vorrangig das Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Spielleidenschaft. Das staatliche Sportwettenmonopol sei aber in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung nicht geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen, da es die Wetttätigkeiten nicht in der europarechtlich gebotenen Weise systematisch begrenze.


«Wie ein Gut des täglichen Lebens angeboten»

Zudem kritisierten die Richter, dass es keine bezifferte Obergrenze für die Zahl der Annahmestellen für Oddset-Wetten gebe. Nach wie vor würden Oddset-Wetten in einer Vielzahl von Annahmestellen «wie ein Gut des täglichen Lebens allerorts vor allem in Zeitschriften-, Tabak- und Lebensmittelläden sowie Tankstellen einem breiten Publikum angeboten und damit auch Kindern und Jugendlichen bekanntgemacht». Ein Vertriebskonzept zur Begrenzung und Ausgestaltung der Annahmestellen liege nicht vor, kritisierte das Gericht weiter.

Zudem erhielten die privaten Betreiber der Annahmestellen umsatzabhängige Provisionen, hätten also ein großes Interesse, Kunden zu akquirieren. Die Glücksspielaufsicht sei nur minimal ausgestattet; nur zwei Personen seien im Regierungspräsidium Karlsruhe für die Überwachung des staatlichen Monopolbetriebs und seiner rund 3.700 Annahmestellen zuständig, hieß es in der Entscheidung. Das Land gegen die Entscheidungen Berufung einlegen.


BGH urteilt Anfang Juli über Wettmonopol


Eine wichtige Entscheidung im Dauerstreit über das staatliche Wettmonopol in Deutschland wird der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. Juli verkünden. Vor dem BGH geht es um die Frage, ob auch gewerbliche Annahmestellen in Supermärkten und Tankstellen eingerichtet werden dürfen.

Die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Bundesländer wollen die gewerblichen Annahmestellen auch in Zukunft nicht genehmigen. Das Bundeskartellamt sieht in dieser Abschottung allerdings einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach europäischem Recht.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Freiburg 1 K 2683/07, 1 K 2063/06, 1 K 2066/06 und 1 K 2052/06






 

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