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Mainz - Mit Urteil zur Einkommensteuer 2000 vom 16. November 2004 (Az.: 2 K 1431/03) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Aufwendungen für eine Internet-Domain steuerlich berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes - "Übernahmekosten Domain-Adresse" - 8.700.- DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht und angegeben, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet".
Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2000 jedoch unberücksichtigt und begründete das damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, dass es sich bei den mit dem Erwerb der Domain-Adresse zusammenhängenden Aufwendungen weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut handele.
Die Domain-Adresse stelle ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Internet-Adressen könnten am Markt gehandelt werden, und unterständen dem Schutz des Namensrechtes, beziehungsweise dem des Markengesetzes. Das mit der Domain verbundene Nutzungsrecht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung stehe im Vordergrund.
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