Der Bundesgerichtshof (BGH) hat feste Fristen für Schönheitsreparaturen in Mietverträgen generell für unwirksam erklärt. Nachdem das höchste Mietgericht 2004 Renovierungsklauseln mit fest vorgeschriebenen Zeiträumen in Mietverträgen für Wohnungen beanstandet hatte, erweiterten die Karlsruher Richter jetzt die Rechtsprechung auf gewerbliche Mietverträge.
Nach dem Urteil stellt es eine Benachteiligung des gewerblichen Mieters dar, wenn er unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf der gemieteten Räume tapezieren oder streichen müsse. Es müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, dass noch keine Renovierung notwendig sei.
Im konkreten Fall war es zwischen dem Betreiber einer Änderungsschneiderei und dem Vermieter zum Streit gekommen, ob für die zwischen 1991 und 2006 gemieteten Gewerberäume eine Renovierungspflicht des Mieters bestehe. Der Vermieter klagte auf Feststellung, dass die Regelung im Mietvertrag gültig sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinten das jedoch wegen der starren Renovierungspflichten. Der BGH bestätigte diese Entscheidung jetzt und wies die Klage des Vermieters rechtskräftig ab.
Damit sind sowohl bei Wohnraum- als auch bei gewerblicher Vermietung Renovierungsklauseln mit starren Fristen unwirksam und der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen vornehmen. Gültig sind dagegen Mietverträge, die flexible Fristen enthalten - etwa, wenn die Renovierungspflicht in der Regel nach drei oder fünf Jahren besteht. Denn bei dieser Formulierung bleibt laut BGH dem Mieter das Recht zu widersprechen, weil noch kein Schönheitsreparaturbedarf besteht.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 84/06)
