Pauschalurlauber müssen Geduld aufbringen. Eine sechsstündige Verspätung des Hinflugs rechtfertigt es jedenfalls nicht, die gesamte zweiwöchige Reise abzubrechen und die Kosten komplett zurückzuverlangen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag die Klage eines Urlaubers endgültig abgewiesen. Er kann wegen der Verspätung den Preis zwar mindern, nicht jedoch den gesamten Vertrag kündigen, so der BGH.
Der Mann wollte eine 14-tägige Studienreise nach Island machen. Doch der Hinflug, der von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik führen sollte, verzögerte sich in Amsterdam wegen eines technischen Defekts der Maschine um mehr als sechs Stunden. Der Urlauber brach daraufhin die Ferien ab und flog wieder nach Düsseldorf. Zurück in der Heimat, verlangte er vom Reiseunternehmen die gesamten Kosten zurück. Der Reiseveranstalter erstattete dagegen nur einen Teil.
In dem anschließenden Rechtsstreit berief sich der Urlauber auf die Europäische Verordnung aus dem Jahr 2004, wonach Fluggäste die gesamten Kosten zurückfordern können, wenn sich ein Flug um mehr als fünf Stunden verzögert. Die Frage war nun, ob sich diese Verordnung nur auf die Flugkosten oder auf die gesamten Reisekosten bezieht.
Der Anspruch beschränkt sich auf das Luftfahrtunternehmen, stellte der BGH jetzt klar. Die gesamte Pauschalreise könne nur bei einem schweren Reisemangel annulliert werden. Durch eine Verspätung von sechs Stunden sei ein zweiwöchiger Urlaub aber noch nicht so schwerwiegend beeinträchtigt, dass die Kündigung des Reisevertrags gerechtfertigt sei, so die Begründung. Schon in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
