Eine Mutter kann notfalls per Haftbefehl dazu gezwungen werden, einem Scheinvater Auskunft über den tatsächlichen Erzeuger ihres Kindes zu geben. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Das Oberlandesgericht Jena hatte die Erzwingungshaft ursprünglich abgelehnt. Dieser Beschluss wurde nun aufgehoben. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter wiege nicht höher als das Recht des Scheinvaters, seinen Unterhalt vom Erzeuger zurückzufordern.
Im konkreten Fall ging es um einen 1989 nichtehelich geborenen Jungen, für den ein Mann die Vaterschaft anerkannt hatte und Unterhalt zahlte. Auch die Mutter hatte den Mann als Vater benannt. Eine heimliche Speichelprobe belegte jedoch Jahre später, dass dieser nicht der Erzeuger war. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigte den Befund.
Zwangsgeld oder zehn Tage Gefängnis
Um den über 16 Jahre gezahlten Unterhalt vom tatsächlichen Erzeuger zurückzufordern, verlangte der Scheinvater Auskunft über dessen Namen. Als die Mutter die Auskunft verweigerte, verhängte das Landgericht Gera im November 2005 ein Zwangsgeld von 1.000 Euro, ersatzweise zehn Tage Zwangshaft. Als die Mutter das Zwangsgeld nicht zahlte und das Geld nicht durch den Gerichtsvollzieher eingezogen werden konnte, beantragte der Scheinvater den Erlass eines Haftbefehls.
Das OLG Jena lehnte das aber im Oktober 2006 mit der Begründung ab, dass damit die Grundrechte der Mutter in verfassungswidriger Weise verletzt würden.
Der BGH hob die Entscheidung in letzter Instanz auf: Die Persönlichkeitsrechte der Mutter seien nicht verletzt, erklärten die Bundesrichter. Denn sie habe durch ihre ursprüngliche Erklärung selbst die Ursache gesetzt, dass der Scheinvater unterhaltspflichtig wurde. Da nun die Unrichtigkeit ihrer Erklärung feststehe, sei es ihr zuzumuten, den tatsächlichen Vater zu benennen.
