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07. August 2008
Gericht weist Klage gegen Ausweisung nach «Ehrenmord» ab


Stuttgart - Ein wegen «Ehrenmordes» verurteilter Türke muss seine Ausweisung aus Deutschland hinnehmen. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat dessen Klage gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart am Dienstag abgewiesen. Der heute 22-Jährige hatte im Oktober 2004 in Esslingen den Freund seiner 26-jährigen Schwester mit 40 Messerstichen «zur Wiederherstellung der Familienehre» getötet. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn 2005 zu neun Jahren Jugendstrafe wegen Mordes.

Der Richter der 5. Verwaltungsgerichtskammer, Eckhard Proske, sagte zur Begründung der Entscheidung, der Mann sei auch schon in der Vergangenheit durch Gewaltdelikte aufgefallen, und es bestehe Wiederholungsgefahr.

Der «Ehrenmord» hatte bundesweit Schlagzeilen gemacht. Die Schwester des damals 18-Jährigen hatte sich von ihrem Mann getrennt. Das Verbrechen geschah wenige Tage vor dem Termin beim Scheidungsrichter. In der streng konservativen und hierarchischen Familie galt der damals 18-Jährige nach dem frühen Tod seines Vaters als Familienoberhaupt, das für das Ansehen und die Ehre der Familie verantwortlich war. Nach seinen Vorstellungen durfte seine Schwester so lange keinen Freund und eine neue intime Beziehung haben, bis sie noch nicht geschieden war.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte seine Ausweisung angeordnet. Dagegen reichte der Häftling Klage ein. Özhan K., der frühestens 2010 aus dem Gefängnis entlassen wird, erklärte in der mündlichen Verhandlung, von ihm gehe keine Wiederholungsgefahr aus. «Ich schäme mich für das, was ich getan habe.» Er sei in Deutschland geboren und nur zwei Mal im Urlaub in der Türkei gewesen. «Bis auf die Nationalität habe ich keinen Bezug zur Türkei.» In der Haft habe er eine Ausbildung als Maler absolviert und den Realschulabschluss gemacht.

Ermessensentscheidung notwendig

Proske sagte, der Mann stehe aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Türkei unter einem besonderen Ausweisungsschutz. Er könne nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung aus ausnahmslos «spezialpräventiven» Erwägungen ausgewiesen werden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung sei, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das private Interesse des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiege. Die vom Regierungspräsidium getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden.

Proske sagte, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger auch künftig zur Wahrung der von ihm definierten Ehre oder zur «Problemlösung» beziehungsweise zur Durchsetzung eigener Interessen Gewalt gegen Leben und Gesundheit von Mitmenschen einsetze. Es sei auch nach den Bekundungen des Mannes nicht deutlich geworden, «dass er sich von der Motivlage der Wahrung der Familienehre und den dahinter stehenden archaischen-patriarchalischen Traditionen endgültig und nachvollziehbar gelöst hat». Es bestünden größte Zweifel, ob er eine Abkehr von den bisherigen traditionellen Werten innerhalb der Familie, in die er zurückkehren würde, durchsetzen und durchhalten könne. Auch die dem Mann von der Justizvollzugsanstalt bescheinigte Aufarbeitung der Straftat und die sonstige positive Entwicklung lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Berufung möglich

Die von dem Türken Kläger reklamierte Eigenschaft als «faktischer Inländer» bestehe nicht. Er sei der türkischen Lebensart und Kultur eng verbunden, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, sagte der Richter. Das Gericht ließ Berufung beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof zu.

(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Stuttgart 5 K 1081/06)






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