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05. September 2008

Angespartes Schmerzensgeld zählt nicht beim Arbeitslosengeld



Kassel - Arbeitslose müssen angesparte Schmerzensgeldzahlungen nicht auf ihr Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstagabend bekannt gegebenen Urteil entschieden hat, würde die Verwertung des ALG II eine besondere Härte bedeuten. Damit stellte das Gericht bei dem 38-jährigen Kläger eine Hilfsbedürftigkeit fest, obwohl dieser über ein verwertbares Vermögen verfügte.

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitslose im Mai 1985 einen Verkehrsunfall erlitten. Die ihm zugesprochenen Schmerzensgeldzahlungen von der Versicherung sparte der Mann an, so dass er über fast 30.000 Euro verfügen konnte. Die Arbeitsgemeinschaft Deggendorf in Bayern lehnte ALG-II-Zahlungen wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit ab. Erst müsse der Arbeitslose sein Vermögen aufbrauchen. Das BSG entschied jedoch, dass dies eine besondere Härte sei und der Mann sein Vermögen nicht ausgeben müsse. ALG II müsse daher bezahlt werden, befand das Gericht.

(Aktenzeichen: B 14/7b AS 6/07 R)






 

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