Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat das Kündigungsrecht von Mietern gestärkt. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil ist ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters in einem Formularmietvertrag unwirksam.
Im konkreten Fall kündigte ein Mieter in Halle bereits nach einem halben Jahr die Wohnung. Im Mietvertrag hatte er jedoch einseitig für ein Jahr auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Als der Mieter vorzeitig auszog, verlangte die Wohnungsgesellschaft die bis zum Ablauf des Jahres fällige Miete.
Der BGH entschied jetzt ebenso wie die Vorinstanzen, dass der einseitige Kündigungsverzicht unwirksam war. Weil es sich um eine einseitige Verpflichtung des Mieters handelte und er hierfür keine Gegenleistung des Mieters erhielt, wird er durch den Kündigungsverzicht unangemessen benachteiligt, wie die Richter schrieben.
Mieterbund begrüßt Richterspruch
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn Vermieter und Mieter einen Mietvertrag selbst aufgesetzt und individuell ausgehandelt hätten, ohne einen Formularmietvertrag zu benutzen. Bei den selten vorkommenden Individualverträgen ist ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters wirksam. Auch bei einem Staffelmietvertrag kann der Mieter bis zu vier Jahre auf sein Kündigungsrecht verzichten.
Der Mieterbund begrüßte das aktuelle Urteil als Stärkung der Mieterrechte. Allerdings wies auch der Verband darauf hin, dass der Kündigungsverzicht bei Staffelmietverträgen weiterhin wirksam ist.