
04. September 2008
Erzwungener Umzug unter Umständen steuerlich absetzbar
Berlin - Auch die Kosten eines Umzugs aus privaten Gründen sind unter Umständen von der Steuer absetzbar. Wenn der Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist, kann der Betrag als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nach der Klage eines pensionierten Beamten entschieden. Auf das Urteil weist der Infodienst Steuern und Recht der Landesbausparkassen hin.
In der Regel ist ein Umzug zwar eine Privatangelegenheit. Ein von äußeren Umständen aufgezwungener Ortswechsel kann jedoch steuerlich absetzbar sein: In ihrem Urteil verlangten die Finanzrichter, dass der Ortswechsel aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sein müsse. Für die steuerliche Absetzbarkeit als Sonderausgabe müsse bereits vor dem Ortswechsel ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorliegen, das den Umzug als wichtig und dringend bezeichne. Nur ausnahmsweise dürfe das Attest auch nachträglich eingeholt werden.
(Aktenzeichen: Finanzgericht Baden-Württemberg 8 V 49/06)

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