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03. September 2008

Auch für ein Motorrad gibt es Nutzungsausfall



Berlin - Auch für ein Luxusmotorrad kann der Geschädigte Nutzungsausfall verlangen. Dies sei selbst dann möglich, wenn er neben dem Motorrad noch ein Auto besitze, wie der Deutsche Anwaltverein unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf berichtet.

Der Kläger fuhr eine Harley Davidson. Das Motorrad wurde bei einem Unfall schwer beschädigt. Wegen der langen Reparatur verlangte er einen Nutzungsausfall für 78 Tage zu je 66 Euro. Er begründete dies damit, dass er das Motorrad nicht nur für reine Freizeitfahrten verwende, sondern je nach Witterung damit unter anderem auch zur Arbeit fahre. Die gegnerische Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Kläger habe auch ein Auto, was er benutzen könne.

Das Gericht gab dem Motorradfahrer grundsätzlich recht. Zwar habe er ein zweites Fahrzeug, was er benutzen könne, doch habe er das Motorrad nicht lediglich zum Vergnügen benutzt. Bei Autos stehe außer Frage, dass man wegen des Verlusts der Mobilität Nutzungsausfall verlangen könne. Entsprechendes müsse auch bei einem Motorrad gelten. Dass es sich um ein Luxusmotorrad der Marke Harley Davidson handele, sei irrelevant. Da bei Autos nicht nach Marke und Typ unterschieden werde, müssten auch Motorräder gleich behandelt werden.

Allerdings sei der Zeitraum von 78 Tagen um ein Drittel zu kürzen, da der Motorradfahrer wegen des Wetters üblicherweise das Motorrad nicht an allen Tagen hätte nutzen können. Der Tagessatz von 66 Euro sei angemessen.

(Akzenzeichen: OLG Düsseldorf 1 U 198/07)






 

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